Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma "Elisabeth Engelstädter"
Straubinger Str. 26, 94374 Schwarzach
nachfolgend »Agentur« genannt
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle zwischen der Agentur und dem Kunden geschlossenen Verträge und angenommenen Aufträge Vertragsbestandteil, es sei denn, es wäre zwischen den Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart worden. Im Falle widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Agentur.
Ist zwischen der Agentur und dem Kunden ein monatliches Honorar vereinbart, so ist die Zahlung des Honorars zum Ersten eines jeden Monats fällig und ohne Abzug zu zahlen. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Bei größeren Aufträgen können von der Agentur Zwischenrechnungen erstellt werden.
Die Agentur ist darüber hinaus berechtigt, insbesondere bei Anzeigenaufträgen, Vorabrechnungen zu erteilen.
Die Agentur ist Urheber sämtlicher Arbeiten und somit alleiniger Inhaber aller Verwendungszwecke. Sie überträgt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte im Rahmen des geschlossenen Vertrages auf den Kunden. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt auch nach Abschluß der Zusammenarbeit. Der Agentur steht das Recht zu, bei der Verwendung ihrer Arbeiten als Urheber aufgeführt zu werden. Der Agentur ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen. Die Agentur erhält vom Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages Belegexemplare. Sämtliche im Rahmen des Vertrages gefertigten Werkstücke (Reinzeichnungen, Fotografien, Lithofilme, digitale Daten etc.) verbleiben im Eigentum der Agentur und sind nach Beendigung des Vertrages, sofern sie sich im Besitz des Kunden oder des Dritten befinden, auf Verlangen der Agentur an diese herauszugeben.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Parteien der Sitz der Agentur. Es gilt deutsches Recht. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Gerichts stand der Sitz der Agentur.
Eine Haftung der Agentur für künstlerische, literarische oder wissen schaftliche Qualität scheidet aus. Die von der Agentur zur Durchführung des Vertrages erbrachten Leistungen sind von dem Kunden unverzüglich nach Übergabe zu überprüfen. Eine Beanstandung muß schriftlich erfolgen und spätestens inner halb von 8 Tagen nach Übergabe der Arbeiten an den Kunden bei der Agentur eingegangen sein. Unterläßt der Kunde die Anzeige innerhalb dieser Frist, so gilt die Arbeit als genehmigt. Eine nachträgliche Mängelrüge ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, sofern ein Auftrag aus mehreren Einzelleistungen besteht (Konzeption, Lithografie, Druck usw). In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, jede Einzelleistung nach den vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen. War ein Mangel bei Untersuchung der Arbeit nicht erkennbar, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Anderenfalls gilt die Arbeit auch in Ansehung des versteckten Mangels als genehmigt. Im Falle einer begründeten Beanstandung steht der Agentur das Recht zu, anstatt Wandlung oder Minderung, eine Nachbesserung vorzunehmen. Im übrigen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten, die mit Abnahme der Arbeiten beginnt. Der Kunde ist verpflichtet, nach Überprüfung die Arbeit abzunehmen. Die Abnahme von Einzelleistungen kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Agentur haftet auf Schadensersatz nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz. Die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Eine Haftung für im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eingeschalteten Fremdfirma wird seitens der Agentur nicht übernommen.
Ist für die Leistung der Agentur ein Termin bestimmt, so stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Überschreitung des Termins aus Verzug zu, die die Agentur nicht zu verantworten hat. Befindet sich die Agentur mit der von ihr zu bewirkenden Leistung in Verzug, so hat der Kunde der Agentur eine angemessene Frist von 4 Wochen zur Bewirkung der Leistung zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Dies gilt nicht, sofern die Nichtbewirkung der Leistung auf einem Umstand beruht, der von der Agentur nicht zu vertreten ist. Werden Aufträge aus Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, abgebrochen, so kann die Agentur ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars verlangen. Der Nachweis, ein Schaden sei nicht oder wesentlich niedriger entstanden, bleibt hiervon unberührt; ebenso der Nachweis durch die Agentur, daß ein höherer Schaden entstanden ist. Wird ein begonnener Auftrag aus nicht von der Agentur zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, insbesondere wenn der Kunde grundlos und endgültig die Erfüllung des Vertrages ablehnt, so steht der Agentur das volle Honorar zu. Die Geltendmachung weiterer der Agentur zustehenden Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Ist bei Fertigung der Arbeiten eine Handlung des Kunden erforderlich, insbesondere zur Verfügungstellung von Unterlagen etc., so kann die Agentur, wenn der Kunde durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Wird die für die Durchführung eines Auftrages vorgesehene Zeit von der Agentur aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten, so ist die Agentur berechtigt, eine Erhöhung des vereinbarten Honorars im Verhältnis zur Zeitüberschreitung zu verlangen.
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